Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, außer bei öffentlichen Ausschreibungen bzw. beschränkten Ausschreibungen von öffentlichen oder halb-öffentlichen Auftraggebern, bei welchen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausscheiden des Angebotes führen würden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

2. Vertragsgrundlagen

  • Das Angebot mit den darin enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Die einschlägigen technischen öNORMEN in der zur Zeit der Angebotslegung gültigen Fassung.
  • Die Regeln der Technik.
  • Die erwähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
  • Die projektbezogenen Geschäftsbedingungen

3. Ausführungsunterlagen und Genehmigungen
Alle erforderlichen Ausführungspläne sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für fehlerhafte Ausführungsunterlagen haftet alleine der Auftraggeber bzw. der Ersteller der jeweiligen Unterlagen allein. An uns übergebene Pläne und Ausführungsunterlagengelten ausnahmslos als vom Auftraggeber für die Ausführung freigegebene Ausführungspläne.
Für die Beibringung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Darin angeführte Auflagen, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, müssen gesondert vergütet werden, gelten aber als beauftragt, sofern die Auflagen den Auftragsgegenstand betreffen und wir uns zur Leistungserbringung bereit erklären. Mit unseren Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Werden wir dennoch vom Auftraggeber dazu angehalten, vorzeitig mit unseren Lieferungen und Leistungen zu beginnen, sind wir vom Auftraggeber für alle uns daraus entstehenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten. Unterirdische Einbauten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger werden vom Auftragnehmer erhoben. Private unterirdische Einbauten sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftraggeber dies, trifft uns im Schadensfall keine Haftung.

4. Bauausführung
Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir nicht Gewähr. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Beeinträchtigungen und jegliche Schutzmaßnahmen des Eigentums des Auftraggebers, Dritter oder anderer Gewerke (z.B. Schmutz, Staub, Lärm, Feuchtigkeit etc.) sind, sofern nicht im Angebot enthalten, vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Das Angebot wurde auf Basis uneingeschränkter Leistungseinbringung (Zufahrtsmöglichkeiten für LKW bis 38 to, keine Bauverbotszeiten etc.) erstellt, Kosten die durch Behinderungen entstehen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wenn erforderlich hat der Auftraggeber vor Baubeginn eine Bestandsaufnahme (Beweissicherung) zu veranlassen. Wir sind lediglich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.
Ist damit zu rechnen, dass die Gefahr größerer Schäden an ausgeführten Leistungen oder am Baubestand (z.B. bei beschichteten Spezialgläsern, eloxierten Metallkonstruktionen, elektronischen Anlagen, historischen Objekten oder dergleichen) besteht, ist durch den Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abzuschließen und zusätzlich für einen ausreichenden Schutz der o.a. Bauteile zu sorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies, trifft uns keine Haftung.
Nur bei Beauftragung als Weisse Wanne können wir eine Garantie für die Dichtheit des Kellers nach öBV übernehmen. Keller in Normalausführung haben keine Wohnraumqualität.
Das Bautagebuch liegt beim für die Baustelle verantwortlichen Vorarbeiter oder Polier zur Einsichtnahme auf. Es ist vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten wöchentlich zu unterschreiben. Die Eintragungen gelten als vom Auftraggeber vollinhaltlich anerkannt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Eintragung dagegen schriftlich und konkret Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragung anzustreben und im Bautagebuch festzuhalten. Schlechtwettertage bzw. nicht durch uns verursachte und verschuldete Behinderungen verlängern die Leistungsfrist. Die Leistung gilt spätestens mit Benützung durch den Auftraggeber als fertiggestellt und das Werk als übergeben und übernommen.

5. Zusätzliche Leistungen und Vereinbarungen
Für zusätzliche Angebote gelten, sofern im Angebot nicht anders beschrieben, die vertraglichen Vereinbarungen des Hauptauftrages. Abänderungen oder Ergänzungen zu den vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenreden vor, bei oder nach Vertragsabschluß haben keine rechtliche Wirksamkeit. Anweisungen des Auftraggebers bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter dürfen ausschließlich an den für den Auftragsgegenstand zuständigen Bauleiter des Auftragnehmers gegeben werden, andernfalls trifft uns keine Haftung.

6. Rechnungslegung
Wurde kein Pauschalpreis vereinbart erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, dabei können Teilrechnungen jeweils aufgrund geschätzter Massen ohne Massenberechnung gelegt werden. Wir sind berechtigt 1/3 der Auftragsumme bei Beginn der Leistungserbringung und den Rest je nach Baufortschritt in Rechnung zu stellen. Die Rechnung wird, wenn nicht anders vereinbart, dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung übermittelt. Die in Rechnung gestellten Beträge sind ohne Abzug von Deckungs- und Haftrücklässen fällig.

7. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung sämtlicher Rechnungen 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung (Teilrechnung, Schlussrechnung, An- oder Teilzahlungsersuchen) ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in der Höhe von 11% zu zahlen. Wir sind berechtigt alle Forderungen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig zu stellen, wenn dieser auch nur mit einer (Teil-, An-) Zahlung in Verzug gerät oder Umstände bekannt werden, die die Einbringlichkeit der Forderung zweifelhaft erscheinen lassen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, ungeachtet bereits gemachter Liefer- oder Leistungszusagen, die Vorausbezahlung aller weiteren Lieferungen und Leistungen zu verlangen und bis zum Zahlungseingang die Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder die Werkerbringung für beendet zu erklären und die Endabrechnung zu legen. Es besteht kein Anspruch auf Fertigstellung. Die Abtretung von Forderungen an uns an Faktorinstitute, sowie jegliche Zessionen solcher Forderungen sind ausgeschlossen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn alle Teilzahlungen frist-gerecht und vereinbarungsgemäß erfolgt sind. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes vor.

8. Schäden, Mängel, Haftung, Verjährung
Schadensbehebungskosten werden von uns nur dann übernommen, wenn uns nachweislich ein Verschulden trifft.

a) Auftraggeber ist Verbraucher: Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb der von der öNORM festgelegten, bzw. gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, außer uns trifft am Schaden ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden. Unvermeidbare Mängel und Schäden, welche durch die angeordnete Form der Ausführung selbst bei ordnungsgemäße Leistungserbringung entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten, außer wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

b) Auftraggeber ist Unternehmer: Zusätzlich zu a) gilt: Die in den Ö–NORMEN festgelegte, bzw. gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 6 Monate verkürzt. Ansprüche gleich welcher Art, können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt haben, Klage erhoben wird.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

Stand: 27.09.2004